Kurzarbeit für jeden? Sonderfälle Azubis, Urlaub und Krankheit

Die Corona-Krise hat bei vielen Unternehmen zur Kurzarbeit geführt. Dieses Instrument unterstützt die Unternehmen und sichert Arbeitsplätze.

Arbeitnehmer und Arbeitgeber müssen sich nun mit diversen Detailfragen der Kurzarbeit auseinandersetzen.
Wie verhält es sich bei Auszubildenden, können Azubis in Kurzarbeit geschickt werden? Wie sieht es mit Kurzarbeit und Minijobs aus? Welche Regeln gelten für Praktikanten?

David Gros vom Steuerbüro dhmp aus Karlsruhe und Pforzheim erklärt, welche Regeln für welche Situation gelten.
Ferner geht der Steuerberater und Experte für alle Lohnfragen auf die Sonderfälle Krankheit, besser gesagt Krankheitstage, und Urlaub ein.
Wie verhält es sich, wenn man Ferien geplant hat und nun, von der Kurzarbeit unabhängig, im Urlaub ist? Und wie geht man eigentlich mit Resturlaub und Überstunden um?
Azubis, Kurzarbeiter, duale Studenten und Minijobler werden nicht von der Kurzarbeit finanziell getroffen. Nach 6 Wochen sollte sich der Arbeitgeber an die IHK wenden, wenn die Kurzarbeit längere Zeit als Hilfe für das Unternehmen benötigt wird. Es gibt aber auch weitere Sonderfälle. Wenn man andere Beschäftigungen eingeht, wird das vom Kurzarbeitergeld gegengerechnet. Bei systemrelevanten Jobs kommt diese Regel nicht zum Einsatz.

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